Vor einiger Zeit kaufte der Kunde im Technikmarkt des Herkules-Marktes in 34576 Homberg zwei Packs Gigaset® A260 mit jeweils einer Basisstation, sowie einer Ladestation und zwei Mobilgeräten. Seit etwa 6 Wochen zeigen beide Packs unabhängig voneinander folgenden Fehler:
Will man eine Telefonnummer wählen, egal ob aus dem Speicher oder direkt und man betätigt die Taste mit dem grünen Telefonhörer um die Verbindung herzustellen, so gelangt man einfach wieder ins Menü. Dies ist wiederholbar und passiert sowohl an der Basisstation als auch an der Station des Ladegerätes. Vorübergehend beseitigen lässt sich dieser Fehler, indem man die Mobilteile zurücksetzt, also von der Basisstation abmeldet und an der Basisstation die Stromzufuhr kurzzeitig unterbricht, also die Basisstation in den Auslieferungszustand versetzt. Meldet man nun die Mobilteile wieder an, ist der Fehler verschwunden, bis zum nächsten mal. Ein Fehler, über den mittlerweile auch im Internet berichtet wird.
Diesbezüglich setzte sich der Kunde am 12.12.08 mit dem Marktleiter W. vom Herkules-Markt in Homberg-Efze in Verbindung, der dem Kunde mitteilte, die Geräte würden im Rahmen der Garantie bei Siemens® repariert, ein Umtausch oder gar eine Rücknahme wäre nicht möglich. Auf die Frage des Kunden, womit er in der Zeit in der sich die Geräte in Reparatur befinden, telefonieren solle, meinte der Marktleiter W. kurz angebunden, er könne ja das Handy nehmen. Gleichzeitig nannte er dem Kunden eine gebührenpflichtige Telefonnummer der Firma Siemens® in Bocholt.
So kann man es natürlich auch machen. Es dürfte doch wohl klar sein, dass der Ansprechpartner des Kunden der Herkulesmarkt als Verkäufer der Geräte ist und nicht die Firma Siemens®, an die man den Kunden hier in unkulanter Weise abschieben will.
Falls man die gesetzlichen Vorgaben der Gewährleistungs- und Garantiebestimmungen beim Herkules-Markt nicht kennt oder nicht kennen will, hier noch einmal zur Information:
§ 439 BGB
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Der Verkäufer muss dem Käufer eine mangelfreie Ware übergeben. Tut er dies nicht, so hat er nicht ordnungsgemäß geleistet und dem Kunden stehen deshalb verschiedene Ansprüche (Gewährleistungsrechte) gegen ihn zu.
Ein Mangel an der Kaufsache liegt vor, wenn ihr tatsächlicher Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe von der Beschaffenheit abweicht, die Verkäufer und Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben. Wurde keine Vereinbarung getroffen, so muss die Ware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungsart geeignet sein bzw. die für eine entsprechende Sache übliche Beschaffenheit aufweisen.
Dem Kunden stehen Gewährleistungsrechte zu, wenn der Mangel bereits im Zeitpunkt des so genannten Gefahrübergangs vorlag. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, an dem der Verkäufer dem Käufer die Ware übergibt. Es reicht aus, wenn der Mangel bei Gefahrübergang bereits vorliegt, aber erst später erkennbar wird.
Steht die Fehlerhaftigkeit der Ware fest, so hat der Kunde gegen den Verkäufer verschiedene Rechte.
Der Käufer hat bei Lieferung einer mangelhaften Ware zunächst einen Anspruch auf so genannte Nacherfüllung. Er kann also Nachbesserung der fehlerhaften Sache oder Ersatzlieferung einer neuen Sache verlangen. Erst wenn diese Nacherfüllung scheitert, weil sie unmöglich bzw. unverhältnismäßig ist oder wenn eine dem Verkäufer gesetzte Frist erfolglos abläuft, kann der Käufer wie auch vorher den Rücktritt vom Vertrag erklären (frühere Bezeichnung: Wandlung), mindern und Schadensersatz verlangen.
Rücktritt bedeutet die Rückgängigmachung des Kaufvertrages, Ware und Geld werden also jeweils an die andere Partei zurückgegeben. Der Verkäufer hat dem Käufer auch die Vertragskosten zu ersetzen, z. B. Montage-, Transport- oder Untersuchungskosten.
Minderung nennt man die Herabsetzung des Kaufpreises.
Der Käufer kann in bestimmten Fällen vom Verkäufer auch Schadensersatz verlangen, beispielsweise Ersatz des Mangelschadens, der durch die Sache selbst entsteht (z. B. Reparaturkosten). Er kann aber auch Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden, die an anderen Rechtsgütern eintreten (z. B. verdorbene Speisen in einer defekten Gefriertruhe) geltend machen. In diesem Fall ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ausnahmsweise nicht erforderlich, d.h. der Anspruch kann unmittelbar geltend gemacht werden.
Anders als früher kann der Käufer jetzt auch Schadensersatz verlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Sache über den Zeitraum eine entsprechende Haltbarkeit aufweisen muss. Der Verkäufer hat nur für Fehler einzustehen, die bereits bei der Ablieferung vorlagen. Entsprechende Mängel kann der Kunde innerhalb von zwei Jahren geltend machen.
Die Garantie ist eine durch den Verkäufer oder Hersteller über die Gewährleistung hinaus freiwillig eingeräumte Einstandspflicht dafür, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes kein Mangel an einer Sache auftritt. Die Übernahme einer Garantie durch den Händler bzw. Hersteller stellt eine in der Regel für den Kunden günstigere Regelung als die gesetzliche Gewährleistung dar, da sie auch Mängel erfasst, die erst nach der Übergabe entstehen und sie oft länger als die gesetzliche Gewährleistung gewährt wird.
Diese Garantierechte stellen eine freiwillige Leistung des Herstellers dar, die er deshalb auch nach seinen eigenen Vorstellungen inhaltlich ausgestalten und ggf. auch beschränken kann, z.B. keine Übernahme von Versand- oder Arbeitskosten. Die Garantieerklärung muss ausdrücklich erfolgen, nach ihr richten sich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen für die Garantieleistungen.
Das gesetzliche Gewährleistungsrecht bleibt neben einer Garantie bestehen, so dass der Kunde während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist wählen kann, ob er Garantie (meist gegen den Hersteller) oder Gewährleistung (gegen den Verkäufer) in Anspruch nimmt.
Nun rief der Kunde trotzdem die Telefonnummer an, die ihm der Marktleiter W. vom Herkules-Markt in Homberg gegeben hatte und landete bei der Home and Office Communication Devices GmbH & Co.KG.
Der Kunde wurde mit einer Frau H. verbunden. Nachdem er dieser Frau H. den Sachverhalt vorgetragen hatte, bekam er die gleiche Antwort, die ihm schon der Marktleiter des Herkules-Marktes in Homberg gegeben hatte, nämlich, Siemens® wird die Geräte reparieren und nicht tauschen, man halte sich in diesem Falle an die AGB’s der Firma Siemens®, die Gigaset®-Geräte grundsätzlich repariert und nicht austauscht. Man könne dem Kunden jedoch einen sogenannten Expressservice anbieten, der pro Gerätepack 10,90 Euro kosten würde. Dann würde er für die Dauer der Reparatur ein Leihgerät bekommen.
Zum besseren Verständnis:
Der Kunde soll dafür bezahlen, in diesem Falle wären das 21,80 Euro, nur damit er seine telefonische Kommunikation aufrecht erhalten kann, während Siemens® im Rahmen der Garantie seine Geräte repariert. Guter Kundenservice sieht aber anderes aus!
Für diese Art des Abkassierens hatte der Kunde kein Verständnis, hat er doch im letzten Jahr mehrere Siemens®-Haushaltsgeräte vom Kühlschrank über eine Gefrierkombination bis zum E-Herd gekauft und war bisher einen anderen Kundenservice gewohnt. Der Kunde bat also darum mit dem Chef der Home und Office-Communication verbunden zu werden. Von Frau H. wurde ihm mitgeteilt, dass dieser keine Zeit hätte. Daraufhin bat er, die Sekretärin sprechen zu dürfen, auch dies sein nicht möglich. Auch eine Telefonnummer, unter der der Kunde die Geschäftsleitung erreichen könne, wurde ihm, mit dem Hinweis, da gäbe es kein Telefon(!), nicht mitgeteilt.
Nachdem der Kunde seinem wohl verständlichen Unmut Luft gemacht und daraufhingewiesen hatte, den Sachverhalt, so wie er sich ihm hier darlegt im Internet und an anderen Stellen entsprechend seinem Recht auf freie Meinungsäusserung zu publizieren, ließ ihn Frau H. wissen, ihre Chefin wäre nun doch zu einem Gespräch bereit. Kurz darauf meldete sich eine Frau A., jedenfalls stellte sie sich dem Kunden mit diesem Namen vor.
Nachdem der Kunde nun dieser Frau A. den ganzen Sachverhalt nochmal schildern durfte, erfuhr er allerdings auch nichts anderes, als er bereits von einer Frau H. erfahren hatte. Ganz abgesehen davon, dass er dieses Gespräch über eine 01805er Verbindung bezahlen durfte. Mittlerweile ist der Kunde der Meinung, hier wohl an ein Call-Center geraten zu sein, das für die Firma Siemens® u. a. das Produkt Gigaset® A260 “betreut.”
Der Kunde rief noch ein zweites Mal bei dem Service-Center an und hatte nun einen Herrn D. in der Leitung. Gleiche Darlegung des Sachverhaltes, gleiche Antwort, gleiche Verleugnung des Vorgesetzen, nur brachte dieser Herr D., die Variante, er dürfe die Durchwahlnummer seines Vorgesetzten aus Datenschutzgründen nicht nennen.
Der Kunde teilte nun Herr D. mit, dass er eben gerade mit einer Frau A. gesprochen hätte, die sich als Chefin des Servicecenters ausgab und sich auch dementsprechend meldete. Es erstaunte der Kunden nicht wenig, dass dieser Herr D. ihm dann mitteilte, die Frau A. sei eine ganz normale Mitarbeitern, wie die Frau H. auch. Wenigstens hat der Kunde dazu gelernt, wie man von einem Siemens®-Service-Call-Center im wahrsten Sinne des Wortes für dumm verkauft wird.
Die Frage des Kunden an Herrn D. warum in der Garantiebestimmung zum Gigaset® A260 vermerkt ist, dass Neugeräte und deren Komponenten, die aufgrund von Fabrikationsfehlern- und/oder Materialfehlern innerhalb von 24 Monaten ab Kauf einen Defekt aufweisen, von Siemens® nach eigener Wahl gegen ein dem Stand der Technik entsprechendes Gerät kostenlos ausgetauscht oder repariert werden, bekam er keine Antwort. Von dieser Regelung wollte dieser Herr D. nichts wissen, er kenne nur die Regelung, dass die Geräte grundsätzlich repariert und nicht ausgetauscht werden.
Der Kunde bekam von diesem Herrn die Auskunft, dass es sich hier um ein Service-Center handele, welches nur die Produktegruppe Gigaset® betreue. Dabei war die typische Kulisse eines Call-Centers zu hören. Die abschliessende Frage des Kunden, ob es sich bei diesem Center um ein firmeneigenes Siemens®-Service-Center handele oder um ein Call-Center, welches im Auftrag für Siemens® arbeitet, ließ er unbeantwortet.
Zukünftig wird der Kunde mit Sicherheit Siemens®-Geräten wesentlich kritischer gegenüberstehen und vor allem um Siemens®-Geräte im Kommunikationsbereich einen großen Bogen machen, weniger wegen der Qualität der Geräte, als wegen der Qualität des Kundenservice.
Schlussendlich ist zu bemerken, dass jedes Gerät im Laufe seiner Betriebsdauer Fehler aufweisen kann, darum geht es hier nicht. Hier geht es darum, wie in diesem Fall Verkäufer und Hersteller mit Kundenreklamationen umgehen. Vorbildlicher Kundenservice sieht anders aus.
Da sollte man sich mal ein Beispiel an LIDL und ALDI nehmen. Auch dort kann es passieren, dass man mal Pech hat und etwas nicht funktioniert. Doch gibt es dabei keinerlei Probleme, entweder wird ausgetauscht oder man bekommt sein Geld zurück.
Die für den Herkules-Markt in Homberg zuständige Rheika-Delta Warenhandelsgesellschaft in Melsungen und auch Siemens® wurde per E-Mail vom vorliegenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.
Update v. 17.12.08:
Von Seiten der Rheika-Delta Warenhandelsgesellschaft wurde das Problem inzwischen aus der Welt geschaffen. Der Kunde wurde telefonisch informiert, er könne die Geräte im Herkules-Markt in Homberg zurückgeben und bekomme den Kaufpreis ausbezahlt.
Das hätte man auch weniger stressig haben können.
Das klügste an der Klugheit wär,
sie käme nicht erst hinterher.
Trotzdem herzlichen Dank.
Die Firma Siemens® hingegen fühlte sich bis dato nicht einmal veranlasst, dem Kunden überhaupt zu antworten.
Mittlerweile hat sich der Kunde Telefongeräte von Panasonic® gekauft und freut sich telefonieren zu können ohne störendes Krachen während der Verbindung und vor allen Dingen ohne den lästigen o.a. Fehler.